1 Name und Sitz
Unter dem Namen "Forschungsstelle für
Kommunikationswissenschaft und Semiotik", im folgenden
bezeichnet als FoKuS, besteht ein Verein im Sinne der Art. 60
ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) mit Sitz in Bern, Schweiz.
2 Zweck
FoKuS bezweckt die Förderung unabhängiger
kommunikations- und zeichenwissenschaftlicher Forschung und ihre
Evaluation auf der Grundlage des Codex Ethik
Wissenschaftsevaluation des Schweizerischen Wissenschaftsrates.
Er initiiert und koordiniert einschlägige Forschungsprojekte und
-aufträge und informiert darüber in seinem Organ Forum
Angewandte Linguistik und Semiotik (FALuS).
3 Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der
Verein über die Beiträge der Mitglieder sowie über Zuwendungen
und Erträge aller Art.
4 Mitgliedschaft
Aktivmitglieder können natürliche Personen
werden. Passivmitglieder können natürliche und juristische
Personen werden.
Die Aufnahme von Neumitgliedern kann
jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu
richten, der über die Aufnahme endgültig entscheidet. Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins in
guten Treuen zu wahren und den Statuten und den Beschlüssen der
Vereinsorgane nachzuleben.
5 Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet
in jedem Fall mit dem Tod, diejenige juristischer Personen mit
dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit.
Im übrigen ist ein Austritt aus dem Verein
auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Die
Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Ein Mitglied kann von der Generalversammlung
ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins
schadet oder das Vereinsleben nachhaltig stört.
Vor einem Ausschluss ist das Mitglied in
jedem Fall anzuhören.
6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: Die
Generalversammlung, der Vorstand, die Revisionsstelle.
7 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ
des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im
Kalenderjahr statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder
drei Wochen im voraus schriftlich unter Beilage der
Traktandenliste eingeladen. Anträge seitens der Mitglieder sind
dem Vorstand rechtzeitig einzureichen. Verspätet eingereichte
Traktanden werden grundsätzlich an der nächsten
Generalversammlung behandelt.
Zu einer ausserordentlichen
Generalversammlung kann der Vorstand einladen. Eine
ausserordentliche Generalversammlung ist auch abzuhalten, falls
dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des
Traktandums schriftlich verlangt wird.
Der ordentlichen Generalversammlung stehen
insbesondere folgende Kompetenzen zu:
• Genehmigung des Protokolls der letzten
Generalversammlung;
• Wahl des Vorstandes;
• Wahl der Revisionsstelle;
• Abnahme des Jahresberichtes des
Vorstandes;
• Abnahme der Jahresrechnung, des
Berichtes der Revisionsstelle, des Budgets;
• Festsetzung der Mitgliederbeiträge
innerhalb des in Ziff. 10. festgelegten Rahmens;
• Entlastung der Organe;
• Erlass von Reglementen;
• Einsetzung von Kommissionen;
• Beschlussfassung über Ausschliessungen
aus dem Verein;
• Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins;
• Beschlussfassung über die Verwendung
des Liquidationserlöses im Fall der Auflösung des Vereins.
Jede ordnungsgemäss einberufene
Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Aktivmitglieder anwesend sind. Sie wird vom Präsidenten oder der
Präsidentin geleitet, im Verhinderungsfall von der
Stellvertretung. Über alle Verhandlungen ist zumindest ein
Beschlussprotokoll zu führen.
Jedes Aktivmitglied verfügt in der
Generalversammlung über eine Stimme.
Passivmitglieder verfügen in der
Generalversammlung über kein Stimmrecht.
Die Beschlussfassung in der
Generalversammlung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die
Präsidentin das Recht, den Stichentscheid zu geben. Beschlüsse
betreffend Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins
bedürfen einer absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei
Mitgliedern, die auf zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist
zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
und vertritt den Verein nach aussen.
Der Präsident oder die Präsidentin wird von
der Generalversammlung in das Präsidentenamt gewählt. Im
Weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst. Er regelt die
Zeichnungsberechtigung.
Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit
dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist.
Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht. Über die
Vorstandssitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann der
Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid geben.
Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, falls von
keinem Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird.
9 Die Revisionsstelle
Die Revisionsstelle setzt sich aus einer
Person oder zwei Personen zusammen. Es kann auch eine
juristische Person, z. B. eine erstklassige
Treuhandgesellschaft, als Revisionsstelle bestimmt werden.
Die Revisionsstelle wird für zwei Jahre
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisionsstelle erstattet der
Generalversammlung den Revisionsstellenbericht. Sie kann während
des Jahres Stichproben in der Buchhaltung des Vereins vornehmen.
10 Mitgliederbeitrag und Haftung
Die Jahresbeiträge für Aktiv- und
Passivmitglieder werden jährlich von der Generalversammlung
festgesetzt. Der Mitgliederbeitrag beträgt höchstens CHF 100.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur
das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des
Vereinsmitglieds ist ausgeschlossen.
11 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist identisch mit dem
Kalenderjahr.
12 Auflösung des Vereins
Wird der Verein aufgelöst, entscheidet die
Generalversammlung über die Verwendung eines allfälligen
Liquidationserlöses. Wird diesbezüglich kein Beschluss gefasst,
ist der Erlös einer wohltätigen Stiftung oder Organisation zu
übergeben.
13 Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten sind anlässlich der
Gründungsversammlung vom 3. Juli 2006 angenommen und sofort in
Kraft gesetzt worden.
Der Gründungspräsident Der Protokollführer