Forschungsstelle für Kommunikationswissenschaft und Semiotik (FoKuS)
 
 

 

Statuten des Vereins

Forschungsstelle für Kommunikationswissenschaft und Semiotik (FoKuS)

1 Name und Sitz

Unter dem Namen "Forschungsstelle für Kommunikationswissenschaft und Semiotik", im folgenden bezeichnet als FoKuS, besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) mit Sitz in Bern, Schweiz.

2 Zweck

FoKuS bezweckt die Förderung unabhängiger kommunikations- und zeichenwissenschaftlicher Forschung und ihre Evaluation auf der Grundlage des Codex Ethik Wissenschaftsevaluation des Schweizerischen Wissenschaftsrates. Er initiiert und koordiniert einschlägige Forschungsprojekte und -aufträge und informiert darüber in seinem Organ Forum Angewandte Linguistik und Semiotik (FALuS).

3 Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder sowie über Zuwendungen und Erträge aller Art.

4 Mitgliedschaft

Aktivmitglieder können natürliche Personen werden. Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme endgültig entscheidet. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins in guten Treuen zu wahren und den Statuten und den Beschlüssen der Vereinsorgane nachzuleben.

5 Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses

Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet in jedem Fall mit dem Tod, diejenige juristischer Personen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit.

Im übrigen ist ein Austritt aus dem Verein auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Ein Mitglied kann von der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins schadet oder das Vereinsleben nachhaltig stört.

Vor einem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall anzuhören.

6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: Die Generalversammlung, der Vorstand, die Revisionsstelle.

7 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen im voraus schriftlich unter Beilage der Traktandenliste eingeladen. Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand rechtzeitig einzureichen. Verspätet eingereichte Traktanden werden grundsätzlich an der nächsten Generalversammlung behandelt.

Zu einer ausserordentlichen Generalversammlung kann der Vorstand einladen. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auch abzuhalten, falls dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Traktandums schriftlich verlangt wird.

Der ordentlichen Generalversammlung stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu:

• Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;

• Wahl des Vorstandes;

• Wahl der Revisionsstelle;

• Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

• Abnahme der Jahresrechnung, des Berichtes der Revisionsstelle, des Budgets;

• Festsetzung der Mitgliederbeiträge innerhalb des in Ziff. 10. festgelegten Rahmens;

• Entlastung der Organe;

• Erlass von Reglementen;

• Einsetzung von Kommissionen;

• Beschlussfassung über Ausschliessungen aus dem Verein;

• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

• Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses im Fall der Auflösung des Vereins.

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Aktivmitglieder anwesend sind. Sie wird vom Präsidenten oder der Präsidentin geleitet, im Verhinderungsfall von der Stellvertretung. Über alle Verhandlungen ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen.

Jedes Aktivmitglied verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme.

Passivmitglieder verfügen in der Generalversammlung über kein Stimmrecht.

Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin das Recht, den Stichentscheid zu geben. Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins bedürfen einer absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die auf zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Der Präsident oder die Präsidentin wird von der Generalversammlung in das Präsidentenamt gewählt. Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst. Er regelt die Zeichnungsberechtigung.

Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht. Über die Vorstandssitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid geben. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, falls von keinem Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird.

9 Die Revisionsstelle

Die Revisionsstelle setzt sich aus einer Person oder zwei Personen zusammen. Es kann auch eine juristische Person, z. B. eine erstklassige Treuhandgesellschaft, als Revisionsstelle bestimmt werden.

Die Revisionsstelle wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung den Revisionsstellenbericht. Sie kann während des Jahres Stichproben in der Buchhaltung des Vereins vornehmen.

10 Mitgliederbeitrag und Haftung

Die Jahresbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder werden jährlich von der Generalversammlung festgesetzt. Der Mitgliederbeitrag beträgt höchstens CHF 100.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vereinsmitglieds ist ausgeschlossen.

11 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

12 Auflösung des Vereins

Wird der Verein aufgelöst, entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses. Wird diesbezüglich kein Beschluss gefasst, ist der Erlös einer wohltätigen Stiftung oder Organisation zu übergeben.

13 Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 3. Juli 2006 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden.

Der Gründungspräsident Der Protokollführer

 

 
 
 

Präsident / Chair:
Prof. Dr. Dr. Ernest W.B. Hess-Lüttich
Universität Bern, Institut für Germanistik
Unitobler
Länggassstr. 49, CH-3000 Bern 9
hess@germ.unibe.ch